Mitwirkungspflichten der Mitarbeiter:innen im Arbeitsschutz

Mitwirkungspflichten der Mitarbeiter:innen im Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, seine Mitarbeiter:innen durch eine besondere Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von geeigneten Maßnahmen zu schützen und so die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten.

Das ist soweit bekannt – aber wie steht es eigentlich um den Mitarbeitenden selbst? Hat dieser im Arbeitsschutz eine Mitwirkungspflicht?

Um die Antwort auf diese Frage direkt vorwegzunehmen: Ja.

Auch Mitarbeiter:innen haben gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers und nach seinen Möglichkeiten Sorge dafür zu tragen, dass ihre eigene Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit geschützt werden (laut § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG)

Das Wichtigste in Kürze

✓ Beschäftigte sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet, aktiv zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beizutragen, sowohl für sich selbst als auch für andere.

✓ Die Mitwirkungspflichten sind in verschiedenen Vorschriften wie der BGV A1 und der DGUV Regel 100-001 festgelegt, die Verantwortlichkeiten der Mitarbeitenden im Arbeitsschutz konkretisieren.

✓ Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten können strafrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wo sind die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten geregelt?

Die Mitwirkungspflichten sind einerseits in den Präventionsgrundsätzen der Berufsgenossenschaft zu finden (BGV A1). Darin weisen sie auf die Pflichten der Beschäftigten im Arbeitsschutz hin, sowie auf das Verhalten der Versicherten.

Im Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber auch allgemeine und besondere Pflichten der Beschäftigten erwähnt. Daher sind alle Mitarbeiter:innen verpflichtet, sicher zu handeln und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, mit dem Ziel, sich und andere nicht zu gefährden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2ArbSchG bezieht sich die Mitwirkungspflicht nicht ausschließlich auf das Wohlergehen der Beschäftigten selbst, sondern schließt ebenfalls alle anderen Personen ein, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind – der Grundsatz ist also nicht nur auf die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, sondern auch auf die Anderer anzuwenden.

Welche Grundsätze der Mitwirkungspflicht gelten für Mitarbeiter:innen im Arbeitsschutz?

Im Hinblick auf den Arbeitsschutz haben alle Beschäftigten spezifische Mitwirkungspflichten gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", die in der zugehörigen DGUV Regel 100-001 konkretisiert werden.

Zu diesen Pflichten gehören:

1. Sicherheit und Gesundheit gewährleisten

Alle Mitarbeiter:innen sind verantwortlich für ihre eigene Sicherheit sowie die ihrer Kollegen und Kolleginnen. Sie müssen Vereinbarungen und Betriebsanweisungen befolgen, um potenzielle Gefahren zu minimieren.

2. Richtige Nutzung von Einrichtungen und Materialien

Um Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden, müssen Arbeitsmittel, Einrichtungen, Arbeitsstoffe, Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen entsprechend ihrer vorgesehenen Funktion verwendet werden.

3. Erste Hilfe leisten

Mitarbeiter:innen sollten in der Lage sein, effektive Erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls an Ersthelferausbildungen teilnehmen, um im Notfall unterstützen zu können.

4. Vermeidung von Alkohol, Drogen und bestimmten Medikamenten

Der Konsum dieser Substanzen kann die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und stellt eine potenzielle Gefahr dar. Mitarbeiter:innen dürfen sich selbst oder andere nicht durch solche Mittel am Arbeitsplatz gefährden.

5. Einhaltung von Zutritts- und Aufenthaltsverboten

Mitarbeitende dürfen sich nur im Rahmen ihrer Aufgaben in gefährlichen Bereichen aufhalten und sollten sich bewusst sein, welche Bereiche potenzielle Gefahren bergen könnten.

Arbeiter mit Schutzausrüstung
Mitarbeiter:innen haben diverse Mitwirkungspflichten laut Arbeitsschutzgesetz.

6. Die Meldepflicht

Der oder die Mitarbeiter:in ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede von ihm festgestellte, unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen (laut § 16 Abs. 1 ArbSchG).

Stellt ein:e Mitarbeiter:in also beispielsweise einen Mangel an einer Maschine fest, muss er dies seinem Arbeitgeber sofort mitteilen.

Darüber hinaus besteht ein Anzeigerecht- und pflicht der Beschäftigten. Dies gilt für den Fall, dass er aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangt, dass die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichend sind, um Sicherheit und Gesundheit adäquat zu schützen.

Sollte der Arbeitgeber auf Beschwerden diesbezüglich keine Reaktion zeigen, kann der oder die Mitarbeiter:in sich an die zuständige Behörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).

 

7. Die Unterstützungspflicht

Der Mitarbeitende hat seinen Beitrag zur Gewährleistung seiner eigenen Gesundheit und Sicherheit zu leisten. Aus diesem Grund ist er verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. -ärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu kooperieren, um den Arbeitgeber beim Schutz zu unterstützen (laut § 16 Abs. 2 ArbSchG).

 

8. Die Überlastungsanzeige

Stellt ein:e Mitarbeiter:in fest, dass er oder sie aus eigener Kraft seine Leistung nicht mehr erbringen kann, ohne Schäden und Rechtsverletzungen in dessen Folge auszuschließen, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber zu melden. In der Konsequenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

Die Grundlage dieser Regelung liegt im Arbeitsrecht (laut u.a. § 618 BGB), dem allgemeinen Zivilrecht (laut § 241 Absatz 2 BGB) und im Arbeitsschutzrecht (laut § 15 ArbSchG und § 16 Absatz 1 ArbSchG).

Wichtig: Dieser Grundsatz befreit den oder die Mitarbeiter:in nicht von seiner Pflicht, für die eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Er oder sie muss auch weiterhin alles Zumutbare tun, um eventuelle Schäden zu verhindern.

Wie verhält es sich mit Rauschmitteln wie Alkohol?

Der oder die Beschäftigte darf während seiner Arbeitsausführung sich selbst und andere nicht durch den Konsum von Rauschmitteln wie Alkohol oder sonstigen Drogen gefährden.

Demzufolge ist es essenziell beim Einsatz von Medikamenten grundsätzlich den Beipackzettel ausführlich zu studieren, um eventuelle berauschende Nebenwirkungen ausschließen zu können. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im Fahr-, Steuer- oder Überwachungsbereich.

Mitarbeiter konsumieren Alkohol
Der Genuss von Rauschmitteln wie Alkohol während der Arbeitszeit der Beschäftigten stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar.

Welche Rechtsfolgen können sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben?

Das Arbeitsschutzrecht alleine beinhaltet wenige unabhängige Haftungsbestimmungen. Die Rechtsfolgen ergeben sich daher aus dem Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht.

Dabei ist zu beachten, dass eine Ahndung nur im Fall von fahrlässigen und vorsätzlichen Missachtungen erfolgen kann.

Nach dem Strafrecht können Geld- oder Freiheitsstrafen, je nach Schwere und Konsequenzen der Missachtung, erfolgen. Weiterhin können nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Verwarnungs-, sowie Bußgelder ausgesprochen werden.

Werden durch eine Missachtung Dritte in Mitleidenschaft gezogen, kann darüber hinaus Schadensersatz und/oder Regress durch das Versicherungsunternehmen erfolgen.

Unabhängig dieser Tatbestände können auch nach dem Arbeitsrecht Maßnahmen erfolgen, die von einer Ermahnung bis hin zu einer Kündigung reichen können.

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