Sicherheit am Arbeitsplatz ist kein Zufall – sie ist gesetzlich geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt genau fest, wie Arbeitsmittel verwendet und überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden müssen. Ihr Ziel: Risiken frühzeitig erkennen, Unfälle verhindern und ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem die Gesundheit der Beschäftigten an erster Stelle steht.
Das Wichtigste in Kürze
✓ Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert eine umfassende Gefährdungsbeurteilung sowie den Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz.
✓ Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen von Arbeitsmitteln sind unerlässlich, um ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit sicherzustellen.
✓ Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte regelmäßig zu unterweisen und ihnen die sichere Nutzung von Arbeitsmitteln zu ermöglichen.
Grundlagen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Ihr Hauptziel ist es, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, indem sie Vorgaben für die Verwendung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen festlegt. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Mittelpunkt der Verordnung stehen.
Die BetrSichV konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Arbeitsschutzverordnungen wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Während das ArbSchG den allgemeinen rechtlichen Rahmen vorgibt, spezifiziert die BetrSichV die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Die Koordination mit weiteren Verordnungen ist essenziell, insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder besonderen Arbeitsverfahren.
Zu den Grundbausteinen der BetrSichV gehören die einheitliche Gefährdungsbeurteilung, die sicherheitstechnische Bewertung, die Berücksichtigung des Stands der Technik sowie die Einhaltung von Mindestanforderungen. Diese Elemente bilden das Fundament der Verordnung und sorgen dafür, dass ein hoher Sicherheitsmaßstab eingehalten wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Betriebssicherheitsverordnung ist die Regelung der Vorgaben für die sichere Nutzung von Arbeitsmitteln. Dies umfasst die Auswahl, Bereitstellung, Nutzung und Instandhaltung der Arbeitsmittel, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ist somit ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Darüber hinaus müssen regelmäßige Prüfungen durchgeführt und Schulungen organisiert werden, um die sichere Verwendung der Arbeitsmittel sicherzustellen. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, sich kontinuierlich über neue gesetzliche Anforderungen und technische Entwicklungen zu informieren.
Die klare Definition von Verantwortlichkeiten spielt ebenfalls eine große Rolle. Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass die vorgegebenen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Dies schließt sowohl die technische Ausstattung als auch die Unterweisung der Beschäftigten ein.
BetrSichV: Zentrale Begriffe im Überblick
Um die Betriebssicherheitsverordnung korrekt umzusetzen, ist es wichtig, die zentralen Begriffe zu verstehen:
Arbeitsmittel umfassen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Dazu zählen auch überwachungsbedürftige Anlagen, die bei der Arbeit eingesetzt werden. Diese Definition umfasst eine breite Palette an Geräten, die in verschiedenen Arbeitsbereichen zum Einsatz kommen.
Beschäftigte sind nicht nur Arbeitnehmer:innen im klassischen Sinne, sondern auch Schüler:innen, Studenten bzw. Studentinnen und andere Personen, die Arbeitsmittel nutzen. Dies zeigt, dass die Verordnung einen umfassenden Schutz für alle Personen bietet, die in irgendeiner Form mit Arbeitsmitteln in Berührung kommen. Die Umsetzung dieser Verordnung ist entscheidend für den Schutz aller Beteiligten.
Eine fachkundige Person ist jemand, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um spezifische Aufgaben sicher auszuführen. Diese Personen spielen eine wichtige Rolle bei der Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln. Die Instandhaltung selbst umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit von Arbeitsmitteln.
Prüfungen sind ein weiterer zentraler Begriff der Verordnung. Sie beinhalten die Bewertung, ob der Ist-Zustand von Arbeitsmitteln den Sicherheitsanforderungen entspricht. Eine prüfpflichtige Änderung bezieht sich auf jede Maßnahme, die die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinträchtigen könnte und daher einer erneuten Prüfung bedarf.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element der Betriebssicherheitsverordnung. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor der Nutzung von Arbeitsmitteln alle möglichen Risiken zu bewerten. Diese Beurteilung muss bereits vor der Auswahl und Anschaffung der Arbeitsmittel beginnen und regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beurteilung dokumentiert wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen können gemäß dem TOP-Prinzip technischer, organisatorischer oder personenbezogener Natur sein und müssen die Risiken minimieren oder komplett beseitigen. Auch die CE-Kennzeichnung eines Arbeitsmittels entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die CE-Kennzeichnung weist darauf hin, dass das Arbeitsmittel grundlegenden EU-Richtlinien entspricht – insbesondere der Maschinenrichtlinie. Dennoch ersetzt sie keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen eigenverantwortlich bewerten, ob das jeweilige Arbeitsmittel im konkreten Einsatz sicher betrieben werden kann. Dies schließt insbesondere Änderungen der Umgebung oder des Verwendungszwecks mit ein.
Schriftliche Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten in verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden, bevor sie Arbeitsmittel verwenden. Dies trägt dazu bei, dass alle Mitarbeiter:innen über die potenziellen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen informiert sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen essenzielle Bestandteile der Betriebssicherheitsverordnung sind. Sie stellen sicher, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleistet ist.
Technische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen nach Betriebssicherheitsverordnung

Technische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen sind von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel, die die körperlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten berücksichtigt. Dies hilft, physische Belastungen und gesundheitliche Risiken zu minimieren.
Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln im Freien müssen Sicherheitsstandards unabhängig von den Wetterbedingungen eingehalten werden. Dies stellt sicher, dass die Sicherheit der Beschäftigten auch unter schwierigen Bedingungen gewährleistet ist. Schutzeinrichtungen müssen funktionsfähig sein und dürfen nicht manipuliert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Gemäß dem TOP-Prinzip, das in der Betriebssicherheitsverordnung in §4 - Absatz 2 geregelt ist, werden technische Maßnahmen gegenüber organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen priorisiert. Technische Maßnahmen sollen Gefahren direkt an ihrer Quelle beseitigen. Dazu gehören:
- Automatische Abschaltungen:
Sensoren oder Schaltungen, die Maschinen bei Gefahr selbstständig stoppen. - Schutzverkleidungen:
Feste oder bewegliche Barrieren, die gefährliche Maschinenteile abdecken. - Not-Aus-Schalter:
Manuell betätigte Schalter, die Maschinen sofort stoppen, um Unfälle zu verhindern. - Totmannschalter:
Sicherheitseinrichtung, die Maschinen stoppt, wenn der Bediener nicht mehr aktiv eingreift. - Absaugvorrichtungen:
Technische Systeme, die Schadstoffe aus der Luft absaugen und die Raumluft reinigen. - PNA (Personen-Notsignal-Anlagen):
Geräte, die bei Alleinarbeit automatisch Alarm auslösen, wenn der Beschäftigte in Not ist.
Orientierung durch Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Zur praktischen Umsetzung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung dienen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Durch ihre Anwendung wird vermutet, dass die Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind – was die Rechtssicherheit im Betrieb deutlich erhöht.
Wichtige Beispiele für TRBS:
- TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung: Liefert methodische Hinweise zur Durchführung und Dokumentation.
- TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln: Regelt Art, Umfang, Fristen und Qualifikation von Prüfpersonal.
- TRBS 1115 Teil 1 – OT-Sicherheit technischer Steuerungen: Thematisiert erstmals den Schutz sicherheitsrelevanter Steuerungen vor digitalen Angriffen. Besonders relevant für Betriebe mit automatisierten Anlagen und vernetzter Betriebstechnik (Operational Technology).
Hinweis: Die TRBS ergänzen die BetrSichV nicht nur technisch, sondern schlagen zunehmend auch die Brücke zu Themen wie Cybersecurity im Arbeitsschutz – ein wachsendes Risiko durch zunehmende Digitalisierung im Betrieb.
Regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln

Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen sind unerlässlich, um die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Diese Prüfungen müssen von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation aller erforderlichen Prüfungen.
Die Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies schließt auch die regelmäßige Überprüfung und Wartung ein, um sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel dauerhaft den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen.
Verstöße gegen die Pflichten der BetrSichV können gemäß §22 BetrSichV mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden – beispielsweise bei fehlender oder mangelhafter Gefährdungsbeurteilung, unterlassener Prüfung oder dem Betrieb unsicherer Arbeitsmittel. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen (§26 ArbSchG).
Die Dokumentation der Prüfungen ist entscheidend, um die Einhaltung der Sicherheitsstandards nachzuweisen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Sicherheits- und Schutzabstände beim Auf- und Abbau sowie beim Testen und Warten von Arbeitsmitteln eingehalten werden. Dies gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen.
Altmaschinen-Sicherheit nach DGUV Vorschrift 100-500
Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, was für ältere Maschinen und Werkzeuge gilt, die vor dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2002 angeschafft wurden. Die Antwort findet sich in §7 Abs. 2 der BetrSichV: Für diese sogenannten „Altbestände“ gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme gültig waren.
Da seither viele alte Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt wurden, ist mit der DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500) eine praxisnahe Sammlung entstanden, die die Kerninhalte dieser Vorschriften bewahrt. Sie gliedert sich nach Arbeitsmitteln (z. B. Bohrmaschinen, Krane, Pressen) und Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen, Heben, Transportieren) und enthält konkrete Anforderungen zu Betrieb, Prüfung, Wartung und Schutzmaßnahmen - insbesondere für ältere Maschinen. Obwohl sie nicht rechtsverbindlich ist, wird sie von vielen Unternehmen als anerkannte Orientierungshilfe zur Erfüllung der Ziele der BetrSichV genutzt.
Besondere Betriebszustände und Unfälle
Besondere Betriebszustände und Unfälle erfordern spezifische Maßnahmen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, um instabile Betriebszustände von Geräten zu verhindern. Dies ist besonders wichtig, um Unfälle und Störungen zu vermeiden.
Sicherheitsmaßnahmen für Arbeiten in Gefahrenbereichen sind essenziell, insbesondere während der Einrichtung und Prüfung von Geräten. Im Notfall müssen effektive Rettungswege eingerichtet werden, um die sofortige Unterstützung von Beschäftigten zu ermöglichen. Warneinrichtungen sind erforderlich, um über Gefahren zu informieren, die aus besonderen Betriebszuständen oder Störungen resultieren.
Der Gefahrenbereich ist der Raum, in dem die Gesundheit von Beschäftigten durch die Nutzung von Arbeitsmitteln gefährdet sein kann. Daher ist es wichtig, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit in diesen Bereichen zu gewährleisten.
Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

Die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten regelmäßig in der sicheren Nutzung von Arbeitsmitteln zu unterweisen. Dies stellt sicher, dass die Mitarbeiter:innen über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die Arbeitsmittel sicher zu verwenden.
Die Bereitstellung notwendiger Informationen und Schulungen ist entscheidend für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Dies schließt auch die Schulung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ein, indem praktische Szenarien simuliert werden. Dadurch sind die Beschäftigten besser auf mögliche Gefahrensituationen vorbereitet und können entsprechend handeln.
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
Wenn mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz tätig sind, ist ihre Zusammenarbeit von großer Bedeutung, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie müssen Notfalldiensten notwendige Informationen über potenzielle Gefahren und Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung stellen, um eine effektive Verbindung zu schaffen. Dies ist besonders wichtig, um im Notfall schnell und effektiv reagieren zu können.
Die Koordination zwischen den verschiedenen Arbeitgebern ist essentiell, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, insbesondere bei erhöhten Gefährdungen. Um die Zusammenarbeit zu optimieren, sollten Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen bestellt werden, die den Informationsaustausch zwischen den Arbeitgebern organisieren und sicherstellen, dass Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind. So wird vermieden, dass durch unkoordinierte Arbeiten zusätzliche Gefährdungen entstehen.
Ein Beispiel: Auf einer Baustelle arbeiten eine Elektrofirma und eine Gerüstbaufirma gleichzeitig. Damit die Elektriker beim Arbeiten an Leitungen nicht gefährdet werden, weil über ihnen Gerüste montiert werden, müssen beide Firmen ihre Arbeiten zeitlich und organisatorisch abstimmen.
Fazit
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein umfassendes Regelwerk, das die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb gewährleistet. Durch klare Vorgaben und umfassende Regelungen sorgt sie dafür, dass Arbeitsmittel sicher verwendet werden und Gefährdungen minimiert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Technische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen sind von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen sind unerlässlich, um die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Besondere Betriebszustände und Unfälle erfordern spezifische Maßnahmen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten sind ein wesentlicher Bestandteil der Betriebssicherheitsverordnung, sowie die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Hauptziel der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?
Das Hauptziel der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besteht darin, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, indem die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Nutzung von Arbeitsmitteln sichergestellt wird.
Wer ist von der Betriebssicherheitsverordnung betroffen?
Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft alle Betriebe, die Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Maschinen und überwachungsbedürftige Anlagen einsetzen. Ausgenommen sind lediglich Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, es sei denn, sie betreiben ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen.
Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung?
Eine Gefährdungsbeurteilung bezeichnet die systematische Bewertung der Risiken am Arbeitsplatz. Sie sollte vor der Beschaffung der Arbeitsmittel durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden, um entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Welche technischen Schutzmaßnahmen sind wichtig für die Sicherheit der Beschäftigten?
Wichtige technische Maßnahmen sind beispielsweise der Einbau und die regelmäßige Prüfung von funktionsfähigen Schutzeinrichtungen wie Not-Aus-Schaltern, Schutzverkleidungen oder Totmannschaltern. Auch automatische Abschaltungen, Absaugvorrichtungen und die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen zählen dazu. Ziel der technischen Schutzmaßnahmen ist es, physische und gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten zu minimieren.