Ist die Gefährdungsbeurteilung verpflichtend?

Ist die Gefährdungsbeurteilung verpflichtend?

Die arbeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und dient dazu, potenzielle Gefahren in verschiedenen Arbeitsbereichen und -prozessen frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten. Sie umfasst dabei nicht nur die physischen Arbeitsbedingungen, sondern auch die Bewertung von Arbeitsabläufen und die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung spielt demnach eine wesentliche Rolle, um das Wohlbefinden der Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherzustellen bzw. kontinuierlich zu verbessern.

Doch ist die Gefährdungsbeurteilung auch rechtlich verpflichtend?

Das Wichtigste in Kürze

✓ Arbeitgeber müssen regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchführen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

✓ Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert und bewertet potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz, entwickelt und implementiert Schutzmaßnahmen und verbessert kontinuierlich die Arbeitsbedingungen.

✓ Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und die Ergebnisse zu überprüfen.

Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur eine empfohlene Maßnahme, sondern eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 in Deutschland. Zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz gibt es auch weitere Vorschriften, wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die spezielle Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung stellen. Arbeitgeber sind also gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgeber mit spezifischen Pflichten betraut. Diese umfassen die Verpflichtung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen zu verbessern und physische sowie psychische Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Das Gesetz gilt branchenübergreifend und verlangt von den Arbeitgebern, eine Gefährdungsbeurteilung regelmäßig durchzuführen, zu aktualisieren und zu überprüfen, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen ändern.

Die Pflichten unter dem Arbeitsschutzgesetz beinhalten auch die ordnungsgemäße Dokumentation und die Implementierung präventiver Maßnahmen basierend auf der Gefährdungsbeurteilung. Dieses Gesetz, das seit seiner Einführung im Jahr 1996 als das “Grundgesetz” des Arbeitsschutzes gilt, legt fest, dass Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich sind und dafür entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Mitarbeiter überprüfen Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsschutz.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes, der eine Vielzahl von wichtigen Funktionen erfüllt. Zunächst einmal dient sie dazu, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig zu identifizieren, noch bevor sie zu Unfällen oder Gesundheitsschäden führen können. Dieser präventive Ansatz ist entscheidend, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage für die Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Sie ermöglichen es Arbeitgebern, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Ebenso ist die Gefährdungsbeurteilung ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss. Dadurch können neue Gefahren identifiziert und vorhandene Maßnahmen angepasst werden, um die Sicherheit am Arbeitsplatz kontinuierlich zu verbessern.

Neben ihrer praktischen Bedeutung trägt die Gefährdungsbeurteilung auch zur Sensibilisierung von Arbeitgebern und Mitarbeitenden für arbeitsbezogene Risiken bei. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung führen zur Implementierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gefährdungsbeurteilung in 7 praktischen Schritten

Schritt 1: Erfassen der Betriebsorganisation

Zunächst werden die betrieblichen Strukturen und Organisationsabläufe erfasst. Dies umfasst die Identifizierung von Abteilungen, Teams oder Bereichen innerhalb des Unternehmens, die für die Gefährdungsbeurteilung relevant sind.

Schritt 2: Erfassen der Tätigkeiten

Anschließend werden die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb dieser Betriebsorganisation erfasst. Dies beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Aufgaben und Arbeitsmittel, die von den Mitarbeiter:innen verwendet werden.

Schritt 3: Ermitteln der möglichen Gefährdungen und Belastungen

Basierend auf den erfassten Tätigkeiten werden mögliche Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz identifiziert. Dies umfasst physische, chemische, biologische und psychische Risiken, die mit den Arbeitsbedingungen verbunden sind.

Schritt 4: Beurteilen des Risikos

Die identifizierten Gefährdungen und Belastungen werden nun anhand verschiedener Kriterien wie der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden beurteilt. Dies ermöglicht eine Bewertung des Risikos für die Mitarbeitenden.

Schritt 5: Festlegen von Schutzzielen und Maßnahmen

Auf der Grundlage der Risikobeurteilung werden konkrete Schutzziele festgelegt. Darauf aufbauend werden geeignete Maßnahmen entwickelt, um die identifizierten Gefahren zu minimieren oder zu beseitigen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Schritt 6: Realisieren der Maßnahmen

Die festgelegten Schutzmaßnahmen werden nun umgesetzt. Dies kann die Installation von Sicherheitseinrichtungen, Schulungen der Mitarbeiter:innen, Anpassungen von Arbeitsverfahren oder die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Schritt 7: Kontrolle der Wirksamkeit

Abschließend erfolgt die Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Dies beinhaltet regelmäßige Kontrollen und Audits, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen effektiv sind und den gewünschten Sicherheitsstandard erreichen. Bei Bedarf werden Anpassungen vorgenommen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz kontinuierlich zu verbessern.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Beurteilung, die darauf basierenden Arbeitsschutzmaßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überprüfung dokumentieren. Die Art der Unterlagen ist nicht vorgeschrieben, aber es müssen die spezifischen Anforderungen der Arbeitsschutzvorschriften erfüllt werden. Diese Dokumentation kann sowohl in Papier- als auch in digitaler Form erfolgen, je nachdem, was für den jeweiligen Betrieb am besten geeignet ist.

Die BGW bietet Ihnen Dokumentationshilfen für Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Spezifische Aspekte der Gefährdungsbeurteilung

1. Gefährdungsbeurteilung für Schwangere

Schwangere Mitarbeiterinnen benötigen besondere Schutzmaßnahmen, die in einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Diese wird für schwangere Frauen gemäß § 30 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt. Dieser Ausschuss entwickelt praxisgerechte Materialien, um Arbeitgeber bei der Umsetzung des Mutterschutzes zu unterstützen.

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ihr Ziel ist es, Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen und ihre Kinder zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten, um ihre Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich, die Beurteilung durchzuführen, selbst wenn zum Zeitpunkt keine Frauen beschäftigt werden. Verantwortliche Personen können fachkundig beauftragt werden.

Die Beurteilung erfolgt anhand verschiedener Quellen wie staatlichen Vorschriften, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungswerten. Empfohlen wird ein Ablauf, der die Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, die Ermittlung von Gefährdungen, ihre Beurteilung sowie die Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen umfasst.

Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen. Es gibt bestimmte Tätigkeiten, die schwangere und stillende Frauen nicht ausführen dürfen, z.B. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko oder schwere körperliche Arbeiten. Bevor das Unternehmen ein Tätigkeitsverbot ausspricht, sollte dieses erstmal einen Arbeitsplatzwechsel anbieten, bevor eine Freistellung vorgenommen wird.

2. Berücksichtigung psychischer Belastungen

Psychisch belasteter Mitarbeiter
Auch psychische Belastungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Unternehmen müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben psychische Belastungsfaktoren in ihre Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, wie es seit 2013 im Arbeitsschutzgesetz festgehalten ist. Dabei sollten verschiedene Themenbereiche untersucht werden, darunter Arbeitsinhalte und -aufgaben, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und Arbeitsformen.

Es gibt verschiedene Methoden zur Erfassung von psychischen Belastungen, darunter schriftliche Befragungen, Beobachtungen, Interviews und moderierte Workshops. 

Eine transparente Kommunikation und die Sicherstellung der Anonymität der Befragungsergebnisse sind dabei entscheidend, um das Vertrauen der Beschäftigten zu gewinnen und mögliche negative Auswirkungen auf das Betriebsklima zu vermeiden.

3. Schutzmaßnahmen für Jugendliche

Jugendliche Arbeitnehmer:innen haben spezielle Schutzbedürfnisse, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Der Arbeitsschutz für Jugendliche ist von entscheidender Bedeutung, sowohl im Rahmen des Gesundheitsmanagements als auch gemäß der rechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber. Obwohl Kinderarbeit in Deutschland verboten ist, können auch Minderjährige zeitweise oder regelmäßig in Unternehmen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sein, z. B. als Aushilfen, Praktikant:innen oder Auszubildende. Für Minderjährige gelten jedoch spezielle gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen, wenn sie in Arbeitsprozesse integriert werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt dabei den Jugendschutz am Arbeitsplatz und verbietet bestimmte Arbeiten für Jugendliche aufgrund von gesundheitlichen Risiken oder physischer oder psychischer Überforderung. Ärztliche Untersuchungen vor Arbeitsbeginn und eine Jugendarbeitsschutz-Bescheinigung sind ebenfalls erforderlich.

4. Individualisierung für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen benötigen individuelle Schutzmaßnahmen, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz muss bestimmte Kriterien erfüllen, wie beispielsweise eine angemessene Anpassung der Arbeitsumgebung und -geräte, um Über- oder Unterforderungen zu vermeiden sowie Hindernisse und Barrieren zu beseitigen, die die Arbeit behindern oder gefährden könnten.

Früher gab es keine spezifischen Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze von Menschen mit schweren Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Seit 2016 existiert jedoch die "Inkludierte Gefährdungsbeurteilung" (iGB), die Unternehmen bei der Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

In den letzten Jahren haben vergleichsweise viele Menschen mit Behinderungen Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt gefunden, was vor allem auf die hohen gesetzlichen Anforderungen zur Gleichbehandlung zurückzuführen ist.

Diese Standards sind jedoch komplex und umfangreich, sodass Betriebe falsche oder unzureichende Anpassungen vornehmen oder auf die Beschäftigung von Schwerbehinderten verzichten und stattdessen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Um dieses Problem zu lösen, bieten die Integrationsämter Unterstützung für Unternehmen durch Betriebsbesuche an, bei denen festgestellt wird, wie Beeinträchtigungen aufgrund von Behinderungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen kompensiert werden können.

Zuständigkeiten

1. Rolle des Betriebsarztes / der Betriebsärztin

Betriebsärztin
Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie beraten in medizinischen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz.

Die Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin sind durch das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt. Demnach hilft er bzw. sie dem Arbeitgeber dabei, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern. Obwohl es keine klare Regel gibt, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, ist es ratsam, dies trotzdem zu tun. Denn die Mitwirkung des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin kann helfen, eine umfassende Bewertung der Gefahren zu erhalten.

2. Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine qualifizierte Person, die gemäß den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gesetzlich dazu beauftragt ist, das Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Sie haben eine spezielle Ausbildung absolviert, die es ihnen ermöglicht, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu analysieren und Maßnahmen zur Unfallverhütung abzuleiten.

Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Durchführung von Unfalluntersuchungen, sowie die Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstung.

Sie arbeiten eng mit verschiedenen Bereichen im Unternehmen zusammen, einschließlich des Arbeitsschutzausschusses, dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin, Führungskräften und Beschäftigten sowie Spezialisten z.B. Strahlenschutzbeauftragten.

3. Aufgaben des Unternehmers bzw. der Unternehmerin

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Verantwortung, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu bewerten. Dies beinhaltet die Ermittlung von Gefährdungsfaktoren durch eine umfassende Gefährdungsbeurteilung. Infolge dieser Bewertung der Arbeitsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, um die Risiken zu minimieren oder zu beseitigen.

Die rechtliche Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, der sicherstellen muss, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die enge Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und anderen beteiligten Personen im Unternehmen ist dabei entscheidend, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten und das Wohlergehen der Arbeitnehmer:innen zu schützen.

Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur eine empfohlene Maßnahme, sondern eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 in Deutschland.

Arbeitgeber sind also gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dieses Gesetz, das seit seiner Einführung im Jahr 1996 als das "Grundgesetz" des Arbeitsschutzes gilt, legt fest, dass Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz ist enorm. Sie ermöglicht es, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig zu identifizieren, noch bevor sie zu Unfällen oder Gesundheitsschäden führen können. Durch die systematische Erfassung und Bewertung von Risiken können gezielte Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist somit ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes, der kontinuierlich durchgeführt, überprüft und aktualisiert werden muss, um den sich stetig ändernden Arbeitsbedingungen gerecht zu werden und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Die rechtliche Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung ist daher nicht nur eine formale Anforderung, sondern ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer:innen und zur Sicherstellung eines hohen Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Indem Arbeitgeber ihrer Verantwortung nachkommen und die Gefährdungsbeurteilung gewissenhaft durchführen, tragen sie dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden und eine positive Arbeitsumgebung zu schaffen, in der sich die Beschäftigten sicher und gesund fühlen können.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Unternehmer ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern neben der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/ärztin auch einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Die Einrichtung eines ASA ist Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeiter:innen erforderlich, diese müssen dann an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.

Ingo Zimmer
Inhaber von THE MALAMUTE- Consulting & Engineering
Fabian ZellerMichael ZerbinKatharina Hochmuth

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